Satzung

der MarketingGuerilla e.V. mit Sitz in Bonn

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen MarketingGuerilla. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz ‚e.V.’ nach „MarketingGuerilla“. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein fördert die Kontaktpflege zwischen Experten aus Marketing und Kommunikation und den Erfahrungsaustausch. Hierbei sollen insbesondere auch ungewöhnliche Ansätze im Marketing bekannt gemacht und diskutiert werden. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Förderung insbesondere folgender Maßnahmen:

a)

Networking unter Marketing- und Kommunikationsexperten mit regelmäßigem Ideenaustausch.

b)

Information und Infotainment zu aktuellen Themen aus dem Spektrum Marketing, Kommunikation, Management und Führung, insbesondere durch Gastvorträge, Impulsreferate und Diskussionsrunden.

c) Gegenseitige Beratung und Unterstützung hinsichtlich marketing- und kommunikationsrelevanter Sachverhalte und Lebenssituationen.
d)

Förderung von Marketingideen, -konzepten und –leistungen, beispielsweise durch Vergabe von Ehrungen oder Preisen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft; Ehrenmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und soll den Namen, den Vornamen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Seine Annahme entscheidet der Ältestenrat. Dem neuen Mitglied wird die Aufnahme schriftlich bestätigt und ihm ein Exemplar der Satzung übersandt.Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

Mitglied können auch juristische Personen werden.Jedes Vereinsmitglied darf dem Ältestenrat Personen vorschlagen, die zum Ehrenmitglied ernannt werden sollen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ältestenrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Ältestenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Verstöße in diesem Sinne sind insbesondere die Verleumdung und die öffentliche Beleidigung von anderen Mitgliedern, die absichtliche Störung oder Verhinderung von Vereinsaktivitäten und bewusste Aktivitäten in Wort und Tat, die gegen den Vereinszweck gerichtet sind.Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ältestenrat oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Ältestenrates zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ältestenrates steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ältestenrat eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Ältestenrat in der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister(in), einem/einer Schriftführer(in), einem/einer Pressesprecher(in). Für die letztgenannten drei Positionen soll je ein(e) Vertreter(in) gewählt werden. Alle gemeinsam bilden den Vorstand nach § 26 Abs. 1 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt ist.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)

Aufstellung der Tagesordnung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b)

Einberufung der Mitgliederversammlung

c)

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)

Beschaffung finanzieller Mittel und deren Vergabe für Maßnahmen im Sinne des § 2

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ältestenrates zu erfragen.Einzelheiten der Vorstandsarbeit können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer(in) und vom/von der Sitzungsleiter(in) zu unterschreiben; es wird jedem Vorstandsmitglied ausgehändigt. Aus ihm sollen Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer(innen), die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis hervorgehen. Bei Übereinstimmung im Vorstand kann in Einzelfällen ein Vorstandsbeschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

§ 13 Ältestenrat

Der Ältestenrat ist das Kontrollorgan zur Wahrung des Vereinszwecks und der Vereinsidentität und setzt sich aus den acht Gründungsmitgliedern zusammen. Er tagt auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, mindestens aber einmal jährlich. Mitglieder des Ältestenrats müssen Vereinsmitglieder sein.Die Beschlüsse des Ältestenrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Ältestenrat kann mit einstimmigem Beschluss neue Mitglieder in seine Reihen aufnehmen. Ein Ausscheiden eines seiner Mitglieder führt nicht automatisch zu einer Nachbesetzung.

§ 14 Zuständigkeit des Ältestenrates

Der Ältestenrat hat zur Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Jedes Mitglied des Ältestenrates soll daher ein Fachgebiet betreuen. Zudem entscheidet der Ältestenrat in Mitgliedsangelegenheiten:

a)

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

b)

Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 

Es ist möglich, den Ältestenrat in Streitfällen unter Vereinsmitgliedern als Schlichtungsinstanz anzurufen. Der Ältestenrat hat das ausschließliche Recht, über Änderungen der Satzung zu beschließen. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Rechnungsprüfer(innen)

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen jährlich zwei Rechnungsprüfer(innen). Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsprüfer(inne)n ist zeitgerecht vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, den finanziellen Bereich des Vereins einschließlich aller Belege zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung ihr Prüfergebnis und schlagen die Entlastung der Schatzmeister(innen) vor.

§ 16 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Sie ist der/dem Vorsitzenden zu übergeben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b)

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

c)

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d)

Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Ältestenrates

e)

jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfer(inne)n

f) Beschlussfassung über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits zu Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch am 31.03., soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Tagungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion zu Wahlvorschlägen und des Wahlganges einem Wahlausschuss zu übertragen.

Dem Wahlausschuss gehören ein(e) Wahlleiter(in) und zwei Beisitzer an. Ein(e) Protokollführer(in) und die notwendige Zahl von Stimmenzähler(inne)n werden vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Vertretern von Presse, Rundfunk und Fernsehen soll in geeigneter Weise Gelegenheit zur Berichterstattung über die Mitgliederversammlung in Wort, Bild und Ton gegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über Auflösung oder Zweckänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 19 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen gleichermaßen.

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern diese nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05. April 2007 errichtet und am 06. Juli 2007 mit Änderungen beschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Verein wurde am ________2007 unter Nr. ______________ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.Bonn, den 06. Juli 2007

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